Pflegegrad, Pflegestufe beantragen
Pflegestufe

Pflegestufe beantragen – Leistungen aus der Pflegeversicherung

 

Viele verpassen eigentlich den richtigen Zeitpunkt, an dem eine Pflegestufe beantragt werden könnte. Gerade altersbedingte Erkrankungen schleichen sich oft so langsam und gemächlich an, dass die Angehörigen immer noch denken, alles wäre wie immer, nur ein wenig langsamer. Die vielen kleinen Hilfestellungen, die tagtäglich geleistet werden müssen, fallen häufig eher Außenstehenden auf. Beantragen Sie ruhig frühzeitig die Pflegestufe, Sie können nichts falsch machen! Zunächst kommt ohnehin immer eine Begutachtung durch die Pflegekasse ins Haus. Der medizinische Dienst der Krankenkasse MDK schätzt dann Ihren Fall ganz professionell ein. Der Antrag dazu kann sogar einfach formlos an die Pflegekasse gesandt werden.

 

Formloser Antrag – Pflegestufe beantragen

 

Wenn Sie denken, nun wäre es an der Zeit, schreiben Sie der Pflegeversicherung einen kurzen formlosen Brief. Da die Leistungen nicht rückwirkend genehmigt werden, sollten Sie dann aber wirklich zügig tätig werden. Der Antrag kann zwar auch per Mail oder Telefon gestellt werden, die meisten Kassen bitten Sie aber, zumindest zusätzlich noch einen schriftlichen Antrag zu stellen. So können Sie also gleich zum Papier greifen. Der Antragsteller ist bei einem Antrag auf Leistungen aus der Pflegekasse immer der Pflegebedürftige. Da gibt es oft Missverständnisse, vor allem, bei Fällen von Alzheimer oder Demenz.

Welche Pflegestufe beantragen?

 

In Ihrem formlosen Antrag schreiben Sie lediglich an die Krankenkasse und bitten um eine “kurzfristige Begutachtung”. Welche Pflegestufe für Sie infrage kommt, entscheidet dann der oder die jeweilige Gutachterin des medizinischen Dienstes. Wundern Sie sich nicht, dass wir hier an die Krankenkasse schreiben und nicht an die Pflegekasse. Ihre Pflegekasse ist immer Ihrer Krankenkasse sozusagen unterstellt. Daher ist zunächst einmal die Krankenkasse Ihr Ansprechpartner. Später, wenn die Einstufung erfolgt ist, sprechen Sie zwar hauptsächlich noch mit der Pflegekasse, doch die gehört dennoch zu Ihrer Krankenkasse als Zweig dazu.




Diese Punkte sollte das Anschreiben enthalten:
  • Name und Anschrift Pflegebedürftiger
  • Eventuell Vertreter des Pflegebedürftigen
  • Name und Anschrift der Krankenversicherung
  • Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu bitte ich um eine kurzfristige Begutachtung durch die Pflegekasse.
  • Mit freundlichen Grüßen
  • Pflegebedürftiger
  • Vertreter

 

Es ist meist sogar vorteilhafter, lediglich einen kurzen Antrag formlos an die Kasse zu senden. Alle schriftlichen Aussagen werden bei der Pflegekasse archiviert. Nennen Sie in dem Schreiben zur Antragstellung, eventuell zu viele Details kann der Antrag sofort abgelehnt werden. In der persönlichen Einschätzung durch den Gutachter vom MDK kann die Situation deutlich besser objektiv betrachtet werden. In der schriftlichen Einschätzung würden viele Punkte untergehen.

Papierkram und Widerspruch – Pflegestufeneinordnung

 

Wenn Sie eine Pflegestufe beantragen wollen, sollten Sie den Antrag kopieren und sich das Absendedatum genau notieren. Sollte die Kasse nämlich nicht zeitnah reagieren und Ihnen einen Gutachter vom medizinischen Dienst der Krankenkassen schicken, muss sie häufig Ihren Antrag annehmen. Das passiert natürlich im richtigen Leben nicht, da die Pflegekassen schon darauf achten, erst eine echte Begutachtung durchführen zu lassen.




Sollte Ihr Antrag auf eine Pflegestufe und Leistungen aus der Pflegekasse abgelehnt werden, haben Sie natürlich auch die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Das muss innerhalb von vier Wochen nach der Entscheidung erfolgen. Auch wenn die Pflegestufenzuordnung Ihnen nicht korrekt erscheint, können Sie Widerspruch gegen die Einstufung einlegen. Dazu benötigen Sie normalerweise das Gutachten des MDKs, das normalerweise den Unterlagen beiliegen sollte. Ist das nicht der Fall, sollten Sie das Gutachten anfordern. Nur so können Sie erkennen, an welcher Stelle Ihnen zu geringe Pflegezeiten anerkannt wurden.

Das passierte bis einschließlich 2016 häufig im Bereich von Demenz- oder Alzheimerkranken, da die tatsächlichen Betreuungszeiten bei dem kurzen Besuch des Gutachters oft nicht realistisch einzuschätzen war.




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